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Private Krankenversicherung

Freiberufler und Selbständige haben die Möglichkeit unabhängig von der Höhe ihres Einkommens eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Für Arbeitnehmer ist eine bestimmte Versicherungspflichtgrenze gültig.

Arbeitnehmer, deren Brutto-Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, können in die PKV (private Krankenversicherung) wechseln.

Unter der Versicherungspflichtgrenze (2009 pro Jahr 48.600 Euro) versteht man den festgelegten Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu welchem der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige Bonuszahlungen gehören zum Bruttogehalt.

Unter der Beitragsbemessungsgrenze (2009 pro Jahr 44.100 Euro) versteht man den festgelegten Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu welchem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.

Da es viele unterschiedliche Anbieter mit verschiedenen Tarifen auf dem Markt gibt, lohnt es sich einen ausführlichen Versicherungsvergleich durchzuführen, bevor man sich für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung bzw. Zusatzversicherung entscheidet.

Arbeiter und Angestellte, deren Arbeitsentgelt dagegen unter der Versicherungsgrenze liegt, sind in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Sie haben aber die Möglichkeit ihren individuellen Schutz durch private Zusatzversicherungen zu verbessern und so die Lücke der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen.

Wer als privatversicherter Angestellter oder Arbeiter durch die jährliche Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten durch die gesetzliche Kasse von der Versicherungspflicht zu befreien. Vorausgesetzt ist, dass der Arbeitnehmer wenigstens 5 Jahre in der Privaten Krankenversicherung versichert gewesen sein muss.

Beihilfeberechtigte Personen (zum Beispiel Beamte) bekommen eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der meisten Länder wird durch die Beihilfe für den Berechtigten selbst 50 % (bzw. 70 % im Ruhestand) der Aufwendungen gedeckt, für den Ehegatten 70 % und für Kinder 80 %. Die private Krankenversicherung bietet auf die Beihilfe abgestimmte Quotentarife zu günstigen Beiträgen. Zu den weiteren beihilfeberechtigten Personen gehören: Richter, Beamte auf Probe, Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand. Auch Hinterbliebene (Witwen und Waisen) dieser Berufsstände können eine private Krankenversicherung abschließen. Auszubildende bei einem öffentlich-rechtlichen Träger (Verwaltungslehre, -praktikum) können sich privat versichern.

Studenten und Ärzte im Praktikum haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Kassen zu befreien.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Ausnahme zur Pflicht- und Bemessungsgrenze bilden Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 schon privat versichert waren, deren Einkommen inzwischen aber unter der gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt. Sie haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht zu befreien, solange ihr Jahresbruttogehalt in 2009 mehr als 48.600 Euro ist.

Quelle: www.fwb-versicherungsvergleich.de

 
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